Wahlbausteine
Die Unabhängige Liste Wiesbaden will eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürger/Innen der Landeshauptstadt Wiesbaden dienende Kommunalpolitik verwirklichen, und verantwortungsvoll die Entscheidungen der Stadt zu beeinflussen und mitzubestimmen.
Die folgenden Wahlbausteine stellen die kommunalpolitischen Schwerpunkte der ULW dar und sind keine abschließende Aufzählung. Diese dienen als kommunalpolitische Ziele und Orientierung.
Der Unabhängigen Liste Wiesbaden kann als ordentliches Mitglied jede Bürgerin und jeder Bürger der Landeshauptstadt Wiesbaden beitreten, die/der die Grundsätze der Wählergruppe anerkennt und die Mitgliedschaft erwirbt.
Satzung
Präambel:
Die Gründung einer Wählergruppe ist aus wahlrechtlicher Sicht nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es genügt, dass sich auf eine entsprechende Einladung eine Gruppe von Personen zu dem gemeinsamen Zweck zusammenfindet, als Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Kommunalwahlen aufzustellen. Eine Wählergruppe benötigt auch keine eigene Satzung im vereins- bzw. parteirechtlichen Sinne, obwohl es durchaus üblich und nützlich ist, dass eine Wählergruppe Mindestfestlegungen über die Frage der Mitgliedschaft und ihre politischen Ziele macht. Eine Wählergruppe muss kein eingetragener Verein sein.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Wählergruppe
- Die Wählergruppe führt den Namen: „Unabhängige Liste Wiesbaden“ abgekürzt „ULW“.
- Sitz der Unabhängigen Liste Wiesbaden ist die Landeshauptstadt Wiesbaden
- Der Tätigkeitsbereich der Unabhängigen Liste Wiesbaden ist das Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden
§ 2 Zweck der Unabhängigen Liste Wiesbaden
- Die Unabhängige Liste Wiesbaden will eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürger der Landeshauptstadt Wiesbaden dienende Kommunalpolitik verwirklichen, und verantwortlich auf der Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues die Entscheidungen in den kommunal-politischen Belangen der Stadt entsprechend dem Willen der Bürgerschaft vertreten und mitbestimmen. Die Unabhängige Liste Wiesbaden kann sich ein Programm geben, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
- Eine wirtschaftliche Selbstbetätigung ist ausgeschlossen.
§ 3 Erfüllungsort und Geschäftsjahr
- Erfüllungsort ist Landeshauptstadt Wiesbaden
- Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
- Gerichtsstand ist Landeshauptstadt Wiesbaden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Unabhängigen Liste Wiesbaden kann als ordentliches Mitglied jeder Bürger der politischen Landeshauptstadt Wiesbaden angehören, der die Grundsätze der Wählergruppe anerkennt und die Mitgliedschaft erworben hat. Die Aufnahme in die Unabhängige Liste Wiesbaden erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung oder durch die amtliche Kandidatur als Listenbewerber zur Kommunalwahl (durch Unterzeichnung der Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit). Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
- Das Mindestalter für den Beitritt zur Unabhängigen Liste Wiesbaden ist das vollendete 15. Lebensjahr.
- Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle Personen werden, die die Grundsätze der Unabhängigen Liste Wiesbaden anerkennen und ein Interesse daran haben, dass in unserer Stadt Wiesbaden eine verantwortungsbewusste Kommunalpolitik betrieben wird, die dem Wohle aller Bürger dient.
- Die Mitgliedschaft wird beendet
– durch Tod
– durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorsitzenden der Unabhängigen Liste Wiesbaden zu richten ist. Der Austritt kann zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von mindestens einer (1) Woche erfolgen.
– durch Ausschluss aufgrund eines mehrheitlichen Vorstandsbeschlusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele der Unabhängigen Liste Wiesbaden wesentlich beeinträchtigt.
– bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts des Mitglieds.
Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss das Recht der Beschwerde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung in der Unabhängigen Liste Wiesbaden an der kommunalpolitischen Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
- Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken und mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Pflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten, die kommunalpolitische Arbeit der Unabhängigen Liste Wiesbaden zu unterstützen und
- den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.
§ 7 Beiträge
- Zur Erfüllung des Zwecks der Unabhängigen Liste Wiesbaden und zur Deckung der durch die kommunalpolitische Arbeit entstehenden Kosten können Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 8 Organe der Unabhängigen Liste Wiesbaden
- Organe der Unabhängigen Liste Wiesbaden sind,
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
– auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
– auf Beschluss des Vorstandes,
– auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder der Unabhängigen Liste Wiesbaden unter Angabe des Zwecks und der Gründe. - Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens acht (8) Tage vorher. Die Einladung kann soweit bekannt, auch per E-Mail bekannt gemacht werden.
- Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen und die Auflösung der Unabhängigen Liste Wiesbaden ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung beschließt u.a. über:
– die Wahl des Vorstandes,
– die Aufstellung der Kandidaten / Kandidatenliste für die Kommunalwahlen,
– die Grundsätze, nach denen die Aufgaben und Ziele der Unabhängigen Liste Wiesbaden erfüllt werden sollen,
– ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt,
– die Bildung von Fachausschüssen für bestimmte politische Schwerpunktaufgaben,
– die Festsetzung von etwaigen Mitgliedsbeiträgen,
– die (Genehmigung der etwaigen Jahresrechnung und der) Entlastung des Vorstandes,
– die Änderung der Satzung und
– die Auflösung der Unabhängigen Liste Wiesbaden. - Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der Außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der schriftlichen Einladung bekanntzugeben. Die Einladung und die Tagesordnung kann soweit bekannt, auch per E-Mail bekannt gemacht werden.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Mitgliederversammlungen können bei Bedarf mit Hilfe elektronischer Medien durchgeführt werden.
§ 10 Vorstand der Unabhängigen Liste Wiesbaden
- Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schriftführer - Die Wahl aller Mitglieder des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei (2) Jahren.
- Der Vorstand hat die Aufgaben der Unabhängigen Liste Wiesbaden und deren Ziele nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt die Unabhängige Liste Wiesbaden gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
- Vorstandssitzungen können bei Bedarf mit Hilfe elektronischer Medien durchgeführt werden.
§ 11 Wahl des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß § 9 Abs. 5a dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 1-3 der Satzung ist eine Neuwahl in der turnusmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung oder auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes ist von dem amtierenden Vorsitzenden innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
- Sämtliche Wahlen erfolgen geheim, wenn dies beantragt wurde, in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Aus wichtigem Grund können die Mitglieder des Vorstandes abberufen werden. Für ihre Abberufung gelten die Bestimmungen wie für ihre Wahl entsprechend.
- Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, auf der über den Antrag auf Abberufung entschieden werden soll.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen
- Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordneten-/fraktion der Unabhängigen Liste Wiesbaden
- Beratung der Stadtverordneten-/fraktion
- Empfehlungen für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen
- Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen
- Vorbereitung und Veröffentlichung von Entscheidungen und Beschlüssen, welche die kommunalpolitischen Belange und Erwartungen der Bürger der Landeshauptstadt Wiesbaden betreffen
- Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Unabhängigen Liste Wiesbaden.
Die Vorstandssitzungen sind mindestens acht (8) Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandsitzung kann soweit bekannt, auch per E-Mail vorgenommen werden.
Die Sitzungen des Vorstandes sind offen für alle Mitglieder der Unabhängigen Liste Wiesbaden.
§ 13 Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen
- An der Wahl der Kandidaten für die Kommunalwahl können sich nur ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Liste Wiesbaden beteiligen, die am Tage der Kandidatenaufstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Kommunalwahlkandidat kann nur werden, wer am Tage der Kommunalwahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es gelten die weiteren gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Abstimmungen über die Wahlvorschläge sind geheim.
- Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann soweit bekannt, auch per E-Mail vorgenommen werden.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, sowie aller anderen hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 Änderung der Satzung
- Die Satzung der Unabhängigen Liste Wiesbaden kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
- Die Einladung zu der Mitgliederversammlung ist entsprechend dem § 9 Ziffer 1 – 8 der Satzung durchzuführen und die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
- Eine Änderung der Satzung darf nur erfolgen, wenn eine Verbesserung der Ziele und Zwecke der Unabhängigen Liste Wiesbaden angestrebt wird und dabei die Vorschriften des BGB, sowie die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung berücksichtigt werden.
§ 15 Auflösung der Unabhängigen Liste Wiesbaden
- Die Auflösung der Unabhängigen Liste Wiesbaden kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung hat entsprechend den Bestimmungen des § 9 dieser Satzung zu erfolgen.
- Zur Auflösung der Unabhängigen Liste Wiesbaden ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die Abstimmung über die Auflösung der Wählergruppe ist namentlich vorzunehmen.
§ 16 Protokoll
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu fertigen:
- Ort, Datum und Zeit der Versammlung,
- Form der Einladung,
- Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
- Tagesordnung und
- Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
Das Protokoll ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die vorhandene Satzung der Unabhängigen Liste Wiesbaden tritt mit dem Tage der Gründung der Wählergruppe und der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung/Gründungsversammlung in Kraft.
§ 18
Die Satzung wurde erstmals von der Mitgliederversammlung/Gründungsversammlung am 11. Juli 2015 in Wiesbaden einstimmig durch Beschlussfassung genehmigt. Die Satzung trat mit ihrer Verabschiedung am 11. Juli 2015 in Kraft.
Am 22. Juli 2020 wurden Änderungen von der Mitgliederversammlung in der Satzung einstimmig durch Beschlussfassung genehmigt. Die geänderte Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 22. Juli 2020 in Kraft.
Wiesbaden, den 22. Juli 2020
Veit Wilhelmy (Vorsitzender)
Roland Hauptstein (stellv. Vorsitzender)