Wilhelmstraße 1


Wiesbaden, 24.01.2019

Anfrage der Fraktion ULW nach §45 Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

Im Zuge des mit der OFB geschlossenen Vergleichs zu Anfang des Jahres 2016 verblieben die beiden Flurstücke 13/2 und 13/3 (Grundstück „Wohnen“ mit einer Größe von 9.913 m²) der Flur 120 bei der OFB. Der festgesetzte Kaufpreis betrug auf Basis der angedachten Nutzung 1.700,00 €/m², nachdem er vormals 1.000,00 €/m² betragen hatte. Nach Abzug der Entschädigung und weiterer Kostenpunkte belief sich der Kaufpreis somit auf ca. 14 Millionen €.

Gemäß eines seinerzeit von der UFW-Rathausfraktion in Auftrag gegebenen Wertgutachtens des Sachverständigenbüros für Immobilienbewertungen Markgraf ergab sich jedoch für genanntes Grundstück „Wohnen“ ein potenzieller Wert i.H.v. 2.000,00 €/m². Der daraus resultierende Verlust für die LHW ist evident, da das Grundstück unter Marktwert verkauft worden war und letztlich den privaten Investor bevorteilte. Des Weiteren hätte ein Bebauungsplan für das gesamte Grundstück sowie eine öffentliche Ausschreibung des Projekts vermutlich zu einem höheren möglichen Gewinn geführt.

In der Folge wurde von der UFW im März 2016 Strafantrag wegen des Verdachts der Amtsuntreue gestellt, um zu prüfen, ob durch die Vorgehensweise der Verantwortlichen der Kommune erheblicher finanzieller Schaden zugefügt worden war. Die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen auf.

Vor diesem Hintergrund und aktuell debattierter Fragen um Legalität, Legitimität und Sensibilität in der Politik befragen wir den Magistrat zu zwei Themenkomplexen:

  1. a) Welchen Fortgang hat das Ermittlungsverfahren bisher genommen?
    b) Wann ist mit einem Abschluss der Ermittlungen zu rechnen?
  2. a) Teilt der Magistrat die sich aus dem Wertgutachten ableitend lassende Feststellung, dass der Kaufpreis für genanntes Grundstück unter Wert
    vereinbart worden war?
    b) Falls nein, wie lautet die Begründung?
    c) Falls ja, welche Konsequenzen wurden und werden daraus gezogen und welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen?
    d) Teilt der Magistrat die Ansicht, dass ein Bebauungsplan für das gesamte Grundstück sowie eine öffentliche Ausschreibung des Projekts vermutlich zu einem
    höheren möglichen Gewinn geführt hätte?
    e) Falls nein, wie lautet die Begründung?
    f) Falls ja, welche Konsequenzen wurden und werden daraus gezogen und welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen?

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