Anfrage ULW Rathausfraktion vom 25.01.2018 nach §45 Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung an Frau Stadtverordnetenvorsteherin Christa Gabriel – Im Hause
Im Kontext des Artikels „Ablehnung in toto“, erschienen auf der Website „Jungewelt.de“, in dem der Fall des nunmehr verstorbenen Wiesbadener Bürgers Herrn E. thematisiert wird, stellen sich uns als Fraktion verschiedene Fragen, um deren Beantwortung wir hiermit bitten.
Der genannte Bürger hatte im März 2016 einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt, hatte also die Absicht, Leistungen aus der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Auszahlung entsprechender Leistungen wurde vom Amt für Soziale Arbeit in Wiesbaden für die Monate März und April gänzlich bzw. teilweise abgelehnt, da Herr E. einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 5.000 € abgeschlossen hatte.
Laut Artikel habe das zuständige Amt argumentiert, dass dem Antragsteller 2.400 € der 5.000 € angerechnet werden müssten. 2.600 € reichten aus, um die Kosten einer Beerdigung zu decken, so das Amt für Soziale Arbeit. Vor dem Hintergrund einer kontinuierlich steigenden Zahl an pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern fragen wir den Magistrat:
- Zwar ergibt sich erst ein Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ wenn das Vermögen des Antragstellers aufgebraucht ist. Jedoch wird gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts die Bestattungsvorsorge als Schonvermögen betrachtet (Urt. v. 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R – ,,Vermögen aus einem, angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen,“). Teilt der Magistrat diese Ansicht?
- Falls ja, hält der Magistrat die bezifferte Summe von 2.600 € für eine menschenwürdige Bestattung für „angemessen“ wenn laut Aeternitas e.V. in Deutschland eine Beerdigung durchschnittlich mindestens 4.500 € kostet?
- Werden 2.600 € im Allgemeinen als kostendeckend für eine Beerdigung betrachtet bzw. werden Mittel, die diesen Betrag bei Antragstellung übersteigen regelmäßig angerechnet?
- Falls ja, war und wird diese Summe als ausreichend betrachtet und wie wird sie errechnet?
28. Februar 2018: Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1.
Das Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag bleibt bei der sozialhilferechtlichen Prüfung in angemessener Höhe unberücksichtigt.
Zu 2.
Der Betrag von 2.600 € ist angemessen für eine würdige Bestattung in Wiesbaden.
Zu 3.
2.600 € sind für eine würdige Bestattung in Wiesbaden kostendeckend.
Zu 4.
Die Festsetzung des Betrages von 2.600 € geht unter anderem auf die verbindliche Erklärung des Vorsitzenden der Bestatterfachgruppe Wiesbaden aus 2017 zurück. Dieser Erklärung zur Folge ist der Betrag von 2.600€ kostendeckend für eine würdige Bestattung in Wiesbaden.